NÖ FischereiG 1988: § 2 Abs 4 (Fischereirecht ist selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht; privates Recht, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Streit über Besitz und Erwerb)
§ 26 Abs 1 (Einteilung der Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere)