RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit:
Art 4 (Grundsatz der Gleichbehandlung)
Art 7 Abs Buchstabe a (Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für Diskriminierungen, die sich aus der Festsetzung eines unterschiedlichen Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaiger Auswirkungen daraus auf andere Leistungen ergeben, eng auszulegende; Ausnahmen in anderen Leistungssystemen sind auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit der unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind)