EisbG § 34 Abs 4 erster Satz (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Parteien; ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, Einwendungen der Parteien wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, Schadensgefahren durch Tunnelbrand und sonstige Mängel der Tunnelsicherheit, Planung des zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre berührt subjektive Rechte nicht; Projekt „Lainzer Tunnel“)