Stmk ROG 1974: § 23 Abs 5 lit b (allgemeines Wohngebiet; vornehmlich für Wohnbauten, auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, Betriebe nur, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen)
VwGH 27. 3. 2007, 2005/06/0255