ArbIG § 9 Abs 1, 3 (Feststellung und Anzeige von Übertretungen; Unterbleiben einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes begründet keinen Rechtsanspruch auf Unterlassung der Anzeige bzw auf Nichtbestrafung)
VStG § 9 Abs 1 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; juristische Person, Mehrzahl zur Vertretung nach außen Berufener, kumulative Verantwortlichkeit)