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VwGH 2006/05/0254, 0255, 21. 3. 2007 (Straßenwesen)

JudikaturVwGHZfV 2007/2710ZfV 2007, 1202 Heft 6 v. 14.1.2008

Oö StraßenG 1991: § 11 Abs 1 (Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch Verordnung; Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise der Straße zu wählen ist; ebenso bei Umlegung der Straße in dem durch § 11 Abs 4 vorgesehenen Rahmen)

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