RAO: § 16 Abs 4 idF BGBl 1990/474 (in Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung; dieser Anspruch soll in jenem Ausmaß gewährt werden, in dem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs 4 RAO übersteigen; keine Einschränkung darauf, dass Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung anzuerkennen wären)