VerpackV 1996: § 3 Abs 6 Z 2 (Hinsichtlich bestimmter Verpackungen haben die in Abs 4 Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wieder verwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; die einzelnen Elemente sind losgelöst voneinander zu betrachten)
2004/07/0041, 29. 3. 2007