BundesvergabeG: § 162 Abs 5 (Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes; Überprüfung, ob Widerruf einer Ausschreibung rechtswidrig war; Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides; keine zulässige Verweigerung im Hinblick auf unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes)
§ 163 Abs 1 (Nachprüfungsantrag eines Unternehmers; Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers)