UVP-G 1993: § 46 Abs 1 (Inkrafttreten am 1. 7. 1994)
§ 46 Abs 4 (keine Anwendung auf Bundesstraßen, für die das Anhörungsverfahren nach BStG 1971 vor dem 30. 6. 1994 eingeleitet wurde; keine Verdrängung durch das EWR-Abkommen)
RL 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-RL) idF RL 97/62/EG : - (Inkrafttreten für Österreich am 1. 1. 1995; keine Anwendung auf vorher eingeleitete Verfahren)