StVO: § 23 Abs 1 (Halten und Parken; Gebot der Fahrzeugabstellung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer und Hinderung anderer Lenker am Vorbeifahren oder Wegfahren; Anwendbarkeit nur wenn Halten und Parken an sich gestattet ist; Abstellen in der Mitte der Fahrbahn)
2006/02/0046, 26. 1. 2007