StVG: § 109 (Strafen für Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen; Kumulierung der Bestrafung mit gerichtlicher Strafe wegen Körperverletzung; wesentliche Unterschiede der Straftatbestände, Bestrafung nur des disziplinären Überhangs, Indiz Strafhöhe; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot)