GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, die Einkünfte erzielen; Stipendium
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für Forschungstätigkeit bei Weiterbestehen eines Dienstverhältnisses zu einer Universität, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizierend)