Vlbg NSchG 1997: § 35 Abs 2 (Bewilligung eines die Interessen von Natur oder Landschaft verletzenden Vorhabens bei Überwiegen der Gemeinwohlinteressen und Nichtvorliegen zumutbarer Alternativen; Dokumentation der öff Interessen an einem Straßenbauprojekt durch die Trassenverordnung; Trassenverordnung für den Projektwerber bindend, Alternativen unter Voraussetzung einer Trassenverordnungsänderung unzumutbar; Bodensee-Schnellstraße S 18)