MRK: Art 46 Abs 1 (Verpflichtung der Hohen Vertragsschließenden Teile zur Befolgung des endgültigen Urteils des EGMR in allen Rechtssachen, in denen sie Parteien sind; keine Pflicht des Staates zur Wiederaufnahme des Verfahrens, bezüglich dessen der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat)