AVG: § 68 Abs 7 (kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungrechtes; diese Bestimmung gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts)
Tir TierzuchtG 1995: § 22 (Anerkennungs- und Widerrufsverfahren von Zuchtorganisationen; kein Recht auf Tätigwerden der Landeslandwirtschaftskammer im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis)