Stmk GeländefahrzeugeG: § 2 Abs 1 (Verbot von Geländefahrzeugen, sofern nicht ua § 10 anderes bestimmt)
§ 4 Abs 2 (Ausnahmebewilligung, Voraussetzungen)
§ 10 Abs 2 (Ausnahmebewilligung für Fahrten auf einem ständigen Trainingsgelände, zB für Motocross, Parteistellung der unmittelbar betroffenen Nachbarn; kein Parteienrecht auf Untersagung einer konsenslos betriebenen Trainingsstrecke, kein Berufungsrecht gegen Feststellung der Bewilligungsfreiheit)