FrPolG: § 62 Abs 5 (Rückkehrverbot, befristetes; Beschränkung auf bestimmten Bereich des Bundesgebietes)
2006/18/0452, 16. 1. 2007
Soweit der Bf vorbringt, es wäre geboten gewesen, die Erlassung des Rückkehrverbotes gem § 62 Abs 5 FPG auf das Bundesland Wien zu beschränken, verkennt er den Inhalt der genannten Norm. § 62 Abs 5 FPG räumt nämlich der Beh nicht die Möglichkeit ein, die Wirkungen des Rückkehrverbots auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes zu beschränken, sondern eröffnet die Möglichkeit, den Aufenthalt eines mit einem Rückkehrverbot belegten Asylwerbers aus Gründen der öff Ordnung und Sicherheit auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes zu beschränken.