FrPolG: § 60 Abs 2 Z 8 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; Verstoß gegen das AuslBG; Beweiswürdigung; Reinigungskraft; Beweislast für atypische Umstände; Entgeltanspruch)
2006/18/0409, 16. 1. 2007
1. Die Bf bestreitet nicht, dass sie am 6. 10. 2004 von einem Organ der ZollBeh mit einem Putzlappen sowie einem Papierkorb, gefüllt mit der Privatpost der Hausbesitzerin, in der Hand betreten worden ist. Die Beschwerdeauffassung, der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 8 FPG sei nicht erfüllt, weil die Bf von einem Organ der ZollBeh und nicht von einem Organ der AbgabenBeh nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG betreten worden sei, ist verfehlt, weil es auf das Betreten durch das zuletzt genannte Organ erst nach dem Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 8 leg cit in der Fassung BGBl I 2006/99 ankommt, der am 27. 6. 206 in Kraft getreten ist, sodass er auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet (zum Inkrafttreten einer neuen Fassung des § 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997: VwGH 24. 5. 2005, 2003/18/0168 = ZfVB 2003/767 und 784).