NAG: § 21 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis für den Zweck „Saisonarbeitskraft“; kein Wohnsitz im Bundesgebiet; keine ausnahmsweise Inlandsantragstellung)
2006/18/0360, 14. 12. 2006
Der Bf stellt nicht in Abrede, dass er die verfahrensgegenständlichen Anträge vom Inland aus gestellt hat. Die besagte Aufenthaltserlaubnis für den Zweck „Saisonarbeitskraft“, gültig vom 28. 7. 1998 bis zum 20. 9. 1998, vermochte nicht zu bewirken, dass der Bf als „bereits niedergelassen“ anzusehen war. Aus § 12 Abs 2 zweiter Halbsatz FrG 1997 in seiner für den Zeitraum der genannten Geltungsdauer maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 34/2000 ergibt sich nämlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nur erteilt werden durfte, wenn der Empfänger nicht im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen ist. Damit kann eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden (VwGH 27. 4. 2004, 2003/18/0182 = ZfVB 2005/931, und 30. 11. 2004, 2004/18/0358 = ZfVB 2006/65). Von daher war die primäre Voraussetzung nach § 14 Abs 2 (zweiter Satz) des FrG 1997 für eine Inlandsantragstellung - dass nämlich der Antragsteller im Inland bereits niedergelassen ist - nicht erfüllt. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Bf auf das hg Erk vom 23. 11. 2001, 2001/19/0061 = ZfVB 2003/395 schon deshalb nichts zu ändern, weil sich dieses nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und die sich dafür aus § 12 Abs 2 zweiter Halbsatz des Fremdengesetzes 1997 ergebende Beurteilung bezog.