HDG 2002: § 88 Abs 2 (Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens, Austritt aus dem Dienstverhältnis, Fortführung des Verfahrens)
GZ 34/13-BK/07 vom 8. 5. 2007
Gem § 88 Abs 2 HDG 2002 ist ein Verfahren ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung fortzuführen, wenn es im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand anhängig war. Bereits mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der DK, nicht erst bei Erlassung des EinleitungsBeschl, ist das Verfahren bei der DK anhängig.