Vlbg GSLG: § 11 Abs 1 (Güter- und Seilwege)
§ 11 Abs 2 (Verbot der Benützung von Güterwegen durch Unbefugte; Behörde nach Anhörung der Gemeinden; Unbestimmtheit)
V der AgrarBezBeh Bregenz über das Verbot der Benützung des Güterweges Bartholomäberg-Sassella-Obersassella, ABl Vbg 1995/29: - (Verbot der Benützung ab bestimmtem Punkt; Ausnahme für Inhaber von Berechtigungsscheinen; Kreis der materiell Berechtigten nicht hinreichend umschrieben; Unbestimmtheit der Bestimmung, überdies Verlust der gesetzlichen Grundlage durch Aufhebung des § 11 Abs 2 des GSLG)