VwGG § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit; keine fortdauernde rechtliche Betroffenheit durch die Verweigerung der Zulassung eines Deutschen zum, Humanmedizinstudium im Wintersemester 2002/2003 nach Änderung des Zulassungsrechts im Jahr 2005, dessen Bedingungen nunmehr zu erfüllen sind; keine bloß feststellende Entscheidungsbefugnis des VwGH; behaupteter Vermögensschaden begründet kein fortdauerndes rechtliches Interesse, besondere Regelung des § 11 AmtshaftungsG)