Tir SozialhilfeG: § 7 Abs 2 (Ausmaß der Sozialhilfe, Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel; monatliche Einkünfte, Auszahlungsmodalitäten unbeachtlich)
VwGH 2004/10/0224, 16. 10. 2006
Der Umstand nachträglicher Auszahlung (nicht am Monatsbeginn, sondern erst im Nachhinein) ändert für sich allerdings nichts daran, dass der Bf für das jeweilige Monat Anspruch auf die entsprechenden Einkünfte hatte und ihm insoweit iSd § 7 Abs 2 Tir SHG eigene Mittel zur Verfügung standen. Die Modalitäten der Auszahlung alleine stehen der Beurteilung, es lägen Einkünfte für die betreffenden Monate vor, nicht entgegen. Abweisung.