KFG § 103 Abs 2 (Lenkerauskunft, Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers oder der namhaft gemachten Person nur bei aufrechter Zulassung im Zeitpunkt auf den sich Anfrage bezieht)
VwGH 2006/02/0014, 0124, 19. 12. 2006
Als „Zulassungsbesitzer“ iSd § 103 Abs 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (VwGH 23. 11. 2001, 2001/02/0184 = ZfVB 2003/112).