Tir HöfeG: § 5 Abs 1 (Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes; Voraussetzungen; ua muss der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens 5 Köpfen noch hinreichen; finanzieller Aufwand zur Erhaltung muss feststehen; antragsbefugt ist jeder, der rechtliches Interesse nachweisen kann)
AVG § 45 Abs 2 (Beweiswürdigung; zwei einander widersprechende Gutachten)