FPG 2005: § 60 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Scheinehe; kein gemeinsames Familienleben; Wohlverhalten; Interessenabwägung)
VwGH 2006/18/0350, 8. 11. 2006
1. Die Beschw bestreitet nicht die im angef B getroffenen Feststellungen betreffend das rechtskräftige Urteil des BG Meidling vom 7. 12. 2004. Mit diesem Urteil wurde die zwischen dem Bf und seiner österr Ehegattin am 1. 10. 2001 geschlossene Ehe gem § 23 EheG für nichtig erklärt. Damit steht fest, dass der Bf mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK geführt hat. Überdies bestreitet der Bf nicht, sich für seine Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der bel Beh,