FremdenG § 61 Abs 1 (Schubhaft; Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses; Anknüpfungspunkte in Österreich liegen vor)
VwGH 2005/21/0089, 21. 11. 2006
Für die Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses iSd § 61 Abs 1 FrG ist lediglich maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angef B mit Recht angenommen werden konnte, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff (nach seiner damals terminlich noch unbestimmten Entlassung aus der Gerichtshaft) entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren (VwGH 8. 9. 2005, 2005/21/0100). Ein solches Sicherungsinteresse konnte die bel Beh aus dem Fehlen einer Wohnmöglichkeit sowie aus der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Bf ableiten.