AsylG 1997: § 6 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2003/101 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, kein begründeter Hinweis auf ein Flüchtlingseigenschaft oder Vorliegen subsidiärer Schutzgründe, Über Flugplatz angereister Asylwerber, offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen)