AsylG 1997 § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Wehrdienstverweigerung, unverhältnismäßig hohe Strafen, Zusammenhang des Verhaltens mit religiöser oder politischer Überzeugung, drohende Strafe kann asylrelevant sein, Anwendung von Folter, Fehlen jedweder Verhältnismäßigkeit, Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Gefahrenprognose erforderlich; Iran)
§ 8 (Non refoulement-Prüfung)