MaSchG: § 4 Abs 1 (Markenregistrierung, keine; Zeichen ohne Unterscheidungskraft; Zeichen, die als ausschließliche Beschaffenheitsangabe dienen; „Meister“)
§ 4 Abs 2 (Markenregistrierung; Unterscheidungskraft des Zeichens im Inland innerhalb der beteiligten Verkehrskreise infolge seiner Benutzung)