Krnt NSchG 2002: § 54 Abs 1 (Pflicht zur Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates vor Erteilung bestimmter Bewilligungen; Feststellung, dass ein Vorhaben nicht bewilligungspflichtig sei, fällt nicht unter die Anhörungspflicht)
§ 61 Abs 3 (Naturschutzbeirat, Amtsbeschwerde vor VwGH, falls den Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde)