FrG 1997: § 107 Abs 1 Z 4 (unbefugter Aufenthalt, nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, Asylantrag, uneingeschränkter und bedingungsloser Schutz vor Abschiebung, geduldeter Aufenthalt)
2004/21/0194, 31. 8. 2006
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B wurde über den Bf wegen Übertretung des § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997, eine Geldstrafe verhängt, da er sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder vom 23. 12. 2003 bis 10. 3. 2004 in Wien, ohne aufgrund eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels, einer V für Vertriebene oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AsylG zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein, somit nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er einen Einreise- bzw Aufenthaltstitel benötigt hätte.