BundesbehindertenG: § 40 Abs 1 (Behindertenpass)
§ 42 Abs 1 (ebenso; zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Begünstigungen dienen; Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung)