AuslBG § 18 Abs 1 (Voraussetzungen für die Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung: im Inland von ausländischem Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigte Ausländer; Entsendebewilligung, für maximal vier Monate: bei Arbeiten kürzer sechs Monate)
AuslBG § 2 Abs 2 lit e (Beschäftigung: Verwendung überlassener Arbeitskräfte)