AVG: § 71 Abs 2 erster Fall (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antragsfrist, 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses)
§ 71 Abs 6 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unzulässigkeit der Zurückweisung der verspäteten Berufung vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag)