VStG: § 46 Abs 1 (Mitteilung einer Ausfertigung des Bescheides; keine Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen vorgeschrieben; Verwaltungsstrafverfahren darf nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist)
AVG: § 22 (Zustellung zu eigenen Handen bei besonders wichtigen Gründen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist; wichtiger Grund)