VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit sonstige; Erklärung über Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, Wegfall des rechtlichen Interesses)
2006/19/1056, 19. 10. 2006
Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte die Bf vor der VerwaltungsBeh, sie beabsichtige freiwillig (in ihren Herkunftsstaat) zurückzukehren und erkläre sich damit einverstanden, dass ihr Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde. Damit hat die Bf unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH nicht mehr besteht. Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG.