BSVG: § 2 Abs 1 Z 2 (Pflichtversicherung für Kinder, die im Betrieb der Eltern hauptberuflich beschäftigt sind; Begriff der Hauptberuflichkeit, nicht nach dem allgemeinen Sprachebrauch zu verstehender, sondern in Wechselbeziehung zum Ausnahmetatbestsand des ASVG zu sehender; bei Kind, das keiner anderen Beschäftigung als der Mitarbeit im elterlichen Betrieb nachgeht, ist in aller Regel ohne weitere Prüfung von hauptberuflicher Beschäftigung auszugehen)