PrR-G: § 2 Z 5 („Doppel- und Mehrfachversorgung“; Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 leg cit notwendig ist, notwendige Feststellungen, ob Versorgung im gesamten Übertragungsgebiet ohne weitere Übertragungskapazität in Mindestqualität möglich ist)