FSG: § 8 Abs 2 (gesundheitliche Eignung; ist Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, ist Gutachten von Amtsarzt zu erstellen; hier: zwei sich widersprechende amtsärztliche Gutachten)
2003/11/0318, 17. 10. 2006
Dem Bf wurde mit rechtskräftigem B vom 19. 12. 2002 ua die Beibringung eines amtsärztlichen und eines verkehrspsychologischen GA aufgetragen. Die bel Beh durfte die gesundheitliche Eignung des Bf daher gem § 8 Abs 2 FSG nur auf der Grundlage des GA eines Amtsarztes beurteilen. Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob die bel Beh auf der Grundlage der beiden vorliegenden, im Ergebnis einander widersprechenden amtsärztlichen GA zum Ergebnis gelangen durfte, dass dem Bf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz fehle. Dieser Beurteilung legte sie zugrunde, dass dem amtsärztlichen GA vom 29. 9. 2003 deshalb kein Beweiswert zukomme, weil darin im Gegensatz zum amtsärztlichen GA vom 2. 7. 2003 eine Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. 5. 2003 fehle.