GewO 1994: § 77 Abs 1 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Auflagenvorschreibung; Erforderlichkeit, ausreichende sachverständige Gutachten, keine)
2005/04/0026,15. 9. 2006
Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 hat die Beh - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs 2GewO 1994 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind.