AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; interne Fluchtalternative, interne Schutzalternative, bloßes Fehlen von Verfolgungsgefahr nicht ausreichend, Aufenthalt außerhalb des Heimatortes, Zustand interner Vertreibung, Prüfung der Zumutbarkeit der inländischen Schutzalternative, Flucht eines aus Tschetschenien stammenden Angehörigen der russischen Volksgruppe zunächst nach Moskau)