FPG 2005: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes; Änderung der maßgebenden Umstände; bedingte Entlassung aus Strafhaft; keine Bindung der Fremdenpolizeibehörde; Dauer des Wohlverhaltens in Freiheit)
2006/18/0174, 5. 9. 2006
1. Gem § 65 Abs 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der auch hier maßgeblichen Rsp des VwGH zu § 44 FrG 1997 kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der E über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der E über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des B, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (VwGH 10. 9. 2003, 2003/18/0122)