EisbG: § 39 Abs 3 idF BGBl 1992/452 (Gefährdungsbereich; Ausnahmebewilligung für Bauwerke und andere Anlagen im Gefährdungsbereich; Parteistellung auch des Eisenbahnunternehmens)
§ 39 Abs 4 idF BGBl 1992/452 (Entfallen der Bewilligungspflicht nach Abs 3, wenn das Eisenbahnunternehmen im jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Anlagengenehmigungsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und seinen Einwendungen Rechnung getragen wurde)