Wr DienstO 1994: § 19 Abs 2 (Versetzungen aus Dienstrücksichten; Unzulässigkeit der Abberufung ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes)
§ 68a Abs 1 Z 1 (amtswegige Ruhestandsversetzung bei dauernder Dienstunfähigkeit; arbeitsplatzbezogene Prüfung ausschließlich bezüglich rechtmäßig zugewiesener Arbeitsplätze)