Sbg Landes-BeamtenG: § 123 Abs 1 (besoldungsrechtliche Maßnahmen; Rechtsgestaltungsbescheid, keine Rückwirkung)
2004/12/0046, 11. 10. 2006
1. Eine Maßnahme besoldungsrechtlicher Art nach § 123 Abs 1 Sbg Landes-BeamtenG (L-BG) gebührt dem Beamten nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, wie dies sonst bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen in der Regel der Fall ist, sondern beruht auf einem (einseitigen) Willensakt der DienstBeh. Dieser kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verbindung mit der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie (arg: „Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen“) seinem Inhalt nach nur ein B sein. Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach der genannten Gesetzesstelle. Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid ist unstrittig nicht ergangen.