GehG: § 20 Abs 1 (Aufwandsentschädigung, Voraussetzungen, Notwendigkeit, keine, Totalschaden mit Privatfahrzeug)
§ 20 Abs 2 (ebenso, auswärtige Dienstverrichtung, Ausnahme für Schadenersatz)
RGV: § 10 Abs 2 (Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, Bestätigung des Dienstesinteresses; keine Bedeutung für Ersatzanspruch nach § 20 Abs 1 GehG)