AuslBG: § 4a Abs 1 (ausländische Künstler; Beschäftigungsbewilligung darf auch bei Fehlen der Voraussetzungen gem § 4 Abs 1 bis 3 nur versagt werden, wenn Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers; Qualitäts- oder Ausbildungsnachweise nicht erforderlich)
§ 4a Abs 2 (Interessenabwägung)