AWG 2002: § 31 Abs 1 (genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des BMLFUW; Aufsicht bezieht sich nur auf bestimmten Bereich)
VerpackV 1996: § 11 Abs 3 Z 2 (Grundsätze für die Einhebung der Mittel; keine Aussage darüber, ob für „Nachlaufmengen“ eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden darf)